
Ausschreibung von Maßnahmen zur Schadstoffsanierung und
Qualitätssicherung
Beim Studium der Ausschreibungsunterlagen Schadstoffe,
z.B. Asbest, PCB, PCP um nur einige zu nennen, die auf der Grundlage
der derzeit gültigen VOB Teil A/ B /C erstellt worden sind,
stellt man fest, daß Qualitätssicherung in bezug auf
die zu erbringenden Leistungen keinen Raum findet.
Sicherlich liegt es nicht daran, daß die Vertreter eines potentiellen
Auftraggebers keinen Wert auf qualitätsgesicherte Abwicklung
und Ausführung der Arbeiten legen. Ebenso kann die vermeintliche
Furcht vor zu hohen Kosten nicht der Grund sein, denn die Vorgaben
der VOB zur Auftragsvergabe sind eindeutig.
Der Grund muß also anderswo gesucht werden. Möglicherweise
ist es Rechtsunsicherheit, die die Ausschreibenden veranlaßt,
die Forderung nach Qualitätssicherung nicht in die Auschreibungsunterlagen
aufzunehmen.
Eignung der Bieter für die Schadstoffsanierung in Gebäuden
im Sinne
§ 2 VOB Teil A
Die Arbeitsgemeinschaft für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen
zuständigen Minister der Länder (ARGEBAU ) hat als technische
Regeln unter der Beteiligung der Fach- und Verkehrskreise die
- Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach
gebundener Asbestprodukte in Gebäuden
- Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol
(PCP ) belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
- Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB belasteter
Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
erarbeitet und diese Regelungen sind zwischenzeitlich als technische
Baubestimmung in einigen Bundesländern eingeführt worden.
Inhalte, Zuständigkeiten, Bewertungen, Sanierungstechniken,
Erfolgskontrollen und Abfallentsorgung sollen an dieser Stelle nicht
erörtert werden.
Allen drei Richtlinien ist gemein, daß Sanierungen im Sinne
der Richtlinien nur von fachkundigen Unternehmen ausgeführt
werden sollen.
Bei der Sanierung im Anwendungsbereich der VOB wird in § 2
VOB Teil A Grundsätze der Vergabe
- die Fachkunde
- die Leistungsfähigkeit.
- und die Zuverlässigkeit
des Unternehmers gefordert.
Nachweis der Eignung
Als Eignungskriterien in sind jedoch in der VOB keine starren Regeln
gesetzt.
Fachkunde
In einschlägigen Kommentaren zur VOB wie Heiermann / Riedel
/ Rusam (1) wird dazu ausgeführt , daß bei der Prüfung
der Sachkunde in erster Linie darauf abzuheben ist , daß der
Bieter über die speziellen objektbezogenen Sachkenntnisse
verfügt, um die Leistung fachgerecht ausführen zu
können. Bei einfachen Bauvorhaben mag dieser Nachweis durch
einen Meisterbrief geführt sein, beim Umgang mit Schadstoffen
im Sinne der oben genannten Richtlinien mit Sicherheit jedoch nicht.
Inhaber des Markenzeichens " Sanierungsfachbetrieb" (2)
verpflichten sich ihre Fachkunde durch unabhängige Prüfinstitute
überprüfen zu lassen . Mit deren positivem Auditbericht
ist der Nachweis der Fachkunde geführt (Vergleiche Anforderungen
an den Sanierungsfachbetrieb).
Inhaber des Markenzeichens " Sanierungsfachbetrieb "
verfügen somit über den Nach-weis der Fachkunde auf dem
speziellen Sachgebiet der Schadoffsanierung !
Ingenstein / Korbion ( 3) vertreten ebenso wie Heiermann / Riedel
/ Rusam (1) die Auffassung, daß nicht nur notwendige , sondern
umfassende Kenntnisse auf dem speziellen Sachgebiet vorhanden
sein müssen.
Die Anforderungen am den Sanierungsfachbetrieb sind unter Beteiligung
von Fach- und Verkehrskreisen in Anlehnung an das Kreislaufwirtschaft
-, Abfallgesetz erarbeitet worden und werden entsprechend dem fortschreitenden
Stand der Technik angepaßt worden.
Inhaber des Markenzeichens Sanierungsfachbetrieb verfügen
somit über den Nachweis der umfassenden Kenntnisse auf dem
speziellen Sachgebiet der Schadstoffsanierung !
Die Fachkunde beruht gemäß der Ausführungen Heiermann
/ Riedel / Rusam (1) Handkommentar zur VOB 7. Auflage A § 2.1
Rdn 5 und Ingenstein / Korbion ( 3) A §2, 1 Rdn 5 nicht unbedingt
in der Person des Firmeninhabers bzw. persönlich haftender
Gesellschafter, sondern bezieht sich vielmehr auf die Fachkunde
der Personen, die ein Unternehmen bzw. eine einzelne Bau-/ Sanierungsmaßnahmen
leiten.
In Abschnitt 1.7 der Anforderungen an den Sanierungsfachbetrieb
sind Vorgaben an die Qualifikation und Anforderungen an das für
die Leitung und Aufsicht zuständige Personal sowie an das Sanierungspersonal
beschrieben . Die Übereinstimmung der Bestimmungen der Vorgaben
aus den Statuten zum Sanierungsfachbetrieb mit den tatsächlichen
Gegebenheiten in der Sanierungspraxis wird ebenfalls durch unabhängige
Prüfinstitute geprüft und bestätigt .
Inhaber des Markenzeichens Sanierungsfachbetrieb verfügen
somit über den Nachweis der umfassenden Kenntnisse ihres Personals
auf dem speziellen Sachgebiet der Schadstoffsanierung !
Zur Fachkunde gehört nach Ingenstein / Korbion ( 3) auch ,
daß der Unternehmer über die für seine berufliche
Tätigkeit maßgebenden rechtlichen Bestimmungen z B. Technische
Baubestimmungen, Gefahrstoff- Verordnung, Asbestrichtlinie, nicht
zuletzt auch die Unfallverhütungsvorschriften Bescheid weiß
( siehe VOB Teil B §4 Nr. 2 )
Teil 4 der Anforderungen an den Sanierungsfachbetrieb, Tätigkeit
, erfassen die Schadstoffsanierung einschlägigen Technischen
Regeln, Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und sonstige
Vorschriften. Im Rahmen der Ausbildung der Mitarbeiter des Markenzeicheninhabers
werden Kenntnisse über das Regelwerk vermittelt und unter der
Aufsicht der zuständigen Fachbehörden " Staatliche
Ämter für Arbeitsschutz " schriftlich und mündlich
geprüft. Bei den Überwachungsaudits durch die unabhängigen
Prüfinstitute wird sowohl der Besitz, wie auch die Kenntnis
und Anwendung des Regelwerkes sowie das Vorhandensein und die Tätigkeit
der Sicherheitsingenieure und Arbeitsmediziner begutachtet. Für
Leitung und Aufsicht von Sanierungsbaustellen ist eine besondere
Sachkunde erforderlich, die im Rahmen des Überwachungsaudit
nachgewiesen werden muß.
Inhaber des Markenzeichens Sanierungsfachbetrieb verfügen
somit über den Nachweis der umfassenden Kenntnisse und der
Anwendung von rechtlichen Bestimmungen auf dem speziellen Sachgebiet
der Schadstoffsanierung !
Leistungsfähigkeit
Heiermann / Riedel / Rusam (1) und Ingenstein / Korbion ( 3) führen
aus , daß die Leistungsfähigkeit im wesentlichen sach-
und betriebsbezogen ist. Es werden Anforderungen an Art und Ausstattung
des Betriebes gestellt.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die technische Ausstattung und
das Vorhandensein der Geräte, Anlagen , Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände,
die zur Erbringung der Sanierungs /Bauleistung erforderlich sind.
Ähnliches gilt für die Ausstattung des Betriebes mit Gerätereparaturmöglichkeiten.
In der Schadstoffsanierung ist dabei die Dekontaminationsmöglichkeit
der Geräte, Anlagen, Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände
von besonderer Bedeutung.
Abschnitt 1.4 Maschinen und Gerätepark und 2.4.3 der Auditfragenliste
zeigt die nach Regelwerk und darüber hinaus die zur Ausführung
von Schadstoffsanierungen notwendigen Geräte, Anlagen, Werkzeuge
und Ausrüstungsgegenstände auf.
Bei dem Anerkennungsaudit, dem Überwachungsaudit und ggf. dem
Nachaudit wird durch die unabhängigen Prüfinstitute das
Vorhandensein sowie der Zustand und die Eignung der Geräte,
Anlagen , Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände überprüft
und dokumentiert. Im Auditbericht zur Fremdüberwachung wird
durch das Prüfinstitut bescheinigt, daß neben den personellen
Voraussetzungen die technische Einrichtung der überwachten
Sanierungs/ Baustelle geeignet ist, eine sachgerechte Sanierung
durchzuführen.
Inhaber des Markenzeichens Sanierungsfachbetrieb verfügen
somit über den Nachweis des Vorhandensein, sowie der Anwendung
der erforderlichen Geräte, Anlagen , Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände
auf dem speziellen Sachgebiet der Schadstoffsanierung !
Zuverlässigkeit
Heiermann / Riedel / Rusam (1) beschreiben die Zuverlässigkeit
sowohl in persönlicher als auch in betrieblich sachlicher Natur.
Als zuverlässig wird ein Bewerber immer dann eingestuft, wenn
er die Gewähr für eine sorgfältige und ordentliche
, den öffentlichrechtlichen und technischen Normen entsprechende
Bau-, Sanierungsausführung , bietet.
Die Prüfung der Zuverlässigkeit wird sich hierbei auf
die Beachtung der einschlägigen Bauordnungsbestimmungen, aber
auch des Gefahrstoffrechts und der Unfallverhütungsvorschriften
beziehen. Gemäß Heiermann / Riedel / Rusam (1) gilt ein
Bewerber der wiederholt gegen diese Bestimmungen verstoßen
hat, nicht als zuverlässig im Sinne des §2 VOB Teil A.
Das Regelwerk zum Sanierungsfachbetrieb mit seinen Vorgaben zum
Anerkennungsaudit, den Überwachungsaudit sowie der internen
Audits ist so dicht geflochten, dass Inhaber des Markenzeichens
Sanierungsfachbetrieb wie kein anderer Betrieb ständig
die Einhaltung und Überprüfung der einschlägigen
Bauordnungsbestimmungen, aber auch des Gefahrstoffrechts und der
Unfallverhütungsvorschriften dokumentiert und durch Audits
überwachen lassen müssen.
Inhaber des Markenzeichens "Sanierungsfachbetrieb"
verfügen somit über den Nachweis der Zuverlässigkeit
auf dem speziellen Sachgebiet der Schadstoffsanierung !
Inhaber des Markenzeichens Sanierungsfachbetrieb sind unter Würdigung
des zuvor genannten und im Vergleich zu den Anforderungen, wie sie
in den einschlägigen und führenden Kommentaren zur VOB
Teile A und B beschrieben sind, als geeignet anzusehen.
Die von der Sanierungsfachbetrieb - Gemeinschaft erarbeiteten Anforderung
zur Qualitätssicherung formulieren Anforderungen zur Zuverlässigkeit,
Ausstattung, Leistungsfähigkeit und Fachkunde des Markenzeicheninhabers
" Sanierungsfachbetrieb " stellen die Erfüllung
der Anforderungen aus der VOB sicher.
N.Panek
.
(1) Heiermann / Riedel / Rusam
7. Auflage 1994
Bauverlag GmbH Wiesbaden und Berlin
(2) Anforderungen an den Sanierungsfachbetrieb
Markenzeichen Satzung ?
(3) Ingenstein / Korbion
12 Auflage 1993
Werner Verlag


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