
SCHADSTOPP
|

Einführung in die Systematik der häufigsten Schadstoffe
in Innenräumen und an Gebäuden
von Dipl.-Ing. Architekt Jürgen Dieckmann
Ausgangslage
Die weitgehende Industrialisierung aller Lebens- und Produktionsabläufe
hat zu tiefgreifenden Veränderungen im Bauwesen geführt.
Seit den zwanziger Jahren, im besonderen Maße aber seit den
60er-Jahren des 20. Jahrhunderts wurden zahlreiche neue Produkte
in alle Bereiche der Bauproduktion eingeführt. Dies führte
zur umfangreichen Aufgabe tradierter Bauweisen und dem Verlust alter,
über Jahrhunderte bewährter Baustoffe.
Die neuen Möglichkeiten zu schlankeren Bauformen, zu hellen
und transparenten Gebäuden, zu neuen Erschließungs- und
Versorgungsmethoden erzwangen nicht nur im Hochbau, sondern auch
in der Fachtechnik radikale Veränderungen. Hiervon waren nicht
nur die neu errichteten Gebäude betroffen, sondern auch Altbauten,
in deren Substanz eingegriffen wurde und deren ökologisches
Gleichgewicht durch diese Veränderungen - wie im Verlauf des
Kurses noch belegt werden wird - erheblich beeinträchtigt wurde.
Die bewußte Erfahrung mit den neuen Baustoffen hinsichtlich
ihrer gesundheitlichen und bauphysikalischen Auswirkungen konnte
mit dem schnellen Wandel nicht Schritt halten. Die Folge war die
Verursachung zahlreicher bautechnischer Schwachstellen in Neu- und
Altbauten, sowie der Einbau zahlreicher, z.T. hochgiftiger Produkte.
Gesetzliche und rechtliche Reaktionen auf die als giftig erkannten
Produkte verliefen in der Regel nach dem Hase-Igel-Prinzip, bis
in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts die Beweisumkehr gesetzlich
vorgeschrieben wurde, nach der vor Einführung eines Produkts
dessen ökologische Unbedenklichkeit nachzuweisen war.
Als Beispiele seien hier nur PCP- und Lindan-haltige Holzschutzmittel,
PCB-haltige Fugen-
massen, krebserregende Mineralfasern, Lösungsmittel in nahezu
allen Farb- und Klebstoffen, schwach gebundene asbesthaltige Brandschutz-elemente
und Asbestzementprodukte genannt. Hinsichtlich einer ausführlicheren
Benennung von schadstoffhaltigen Produkten verweisen wir auf die
Systematik.
Der Trend zu neuen Produkten erfaßte jedoch nicht nur das
Bauwesen, sondern nahezu alle Lebensbereiche. Noch vor kurzem wurde
die Rückrufaktion eines renommierten Jeansherstellers bekannt,
in dessen Kleidungsstücken sich schwermetallhaltige Farbstoffe
befanden. Aber auch in Druckerzeugnissen, Lippenstiften, Möbeln,
Musikinstrumenten und anderen als harmlos erscheinenden Haushaltsgegenständen
befinden sich oft in nicht unerheblichem Umfang Giftstoffe.
Neben der Einführung neuer Produkte führen oft auch die
gestiegenen Ansprüche an den Wohn- oder Arbeitsraum zu Problemen.
War man noch in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts
mit deutlich niedrigeren Temperaturen in Wohnräumen und Arbeitsstätten
zufrieden, so gelten heute 21°C im Wohnbereich und 19°C
im Bürobereich als Mindeststandard. Die hierzu vorgenommenen
Aufrüstungen von Altbauten, aber auch die bauphysikalisch unzureichend
ausgebildeten Bauten der 60er Jahre, enthalten zahlreiche Schwachstellen,
deren Folge häufig Schimmelpilz- und Bakterienbefall sind.
Andere Einflüsse, die oftmals nicht der unmittelbaren Gebäudekonstruktion
zuzurechnen sind, betreffen die elektrischen und elektromagnetischen
Felder, welche gerade in der jüngeren Vergangenheit kontrovers
diskutiert wurden und im Anhang der Systematik ebenfalls Platz fanden.
Alles dies macht es dem untersuchenden Gutachter nicht leicht zu
bestimmen, ob sich in einem Gebäude Schadstoffe befinden, und
wenn ja, welches die Quelle oder Ursache ist.
Zur rechtlichen Bewertung von Schadstoffen
Ist die Hürde der Auffindung von Schadstoffen in einem konkreten
Untersuchungsfall überwunden und die Schadstoffquelle innerhalb
eines Gutachtens eindeutig identifiziert, bedeutet dies nicht, daß
die Beseitigung oder die Isolierung der Schadstoffquellen nun quasi
ihren automatischen Lauf findet. Betroffene stellen bei ihrem Versuch,
die Sanierung der belasteten Bauteile durchzusetzen, mit Prüfung
der gesetzlichen Grundlagen häufig fest, daß im Baurecht
nur wenige Bestimmungen zur Schadstoffsanierung verankert sind.
Zur Durchsetzung von Sanierungsansprüchen werden deshalb oft
Richtlinien aus dem Arbeitsschutz ersatzweise übernommen.
Die Gesetze zum Schutz gegen Gefahrstoffe stammen primär aus
dem Arbeitsrecht und den Unfallverhütungsvorschriften. Für
Produktionsstätten, in deren Arbeitsabläufen unvermeidbar
mit Gefahrstoffen umgegangen wird, ist eine in weiten Teilen schlüssige
Kette von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien entstanden, die
in der folgenden Hierarchie aufgebaut sind:
- Chemikaliengesetz,
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
- Chemikalienverbots-Verordnung,
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS),
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV),
- ZH-Richtlinien und die
- Abeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Betriebsintern besteht für Produktionsstätten, in denen
mit Gefahrstoffen umgegangen wird, eine abgestufte Leiter von Maßnahmen,
die auf den Schutz der dort Arbeitenden abzielt:
- Unterrichtungspflicht der Beschäftigten,
- Bestimmung der maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wert),
- arbeitsmedizinische Vorsorge,
- persönliche Schutzmaßnahmen,
- Eßverbot am Arbeitsplatz,
- Beschäftigungsverbot für Jugendliche und/ oder Schwangere.
Der MAK-Wert bzw. die Technische Richtkonzentration (TRK-Wert)
beziehen sich hier auf den unmittelbaren Arbeitsplatz, an dem mit
dem giftigen Stoff umgegangen wird, keinesfalls jedoch auf den gesamten
Produktionsbereich oder auf ganze Hallen. Darüber hinaus gelten
bei Kontrollmessungen Auslöseschwellen, die bereits dann als
überschritten gelten, wenn bei einzelnen Messungen ein Viertel
des Grenzwertes festgestellt wird. Für krebserzeugende Gefahrstoffe
und für Stoffe, die nach der GefStoffV als sehr stark gefährdend
eingestuft werden, ist darüber hinaus kein TRK-Wert mehr gebildet
worden, da jede Exposition nach dem Arbeitsrecht vermieden werden
muß.
Der kurze Exkurs in die Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts zeigt,
daß diese Bestimmungen auf Aufenthaltsräume wie Wohnungen,
Kindertagesstätten, Schulen, Wohnheime usw. nur eingeschränkt
anwendbar sind. Wer will Schwangeren oder Jugendlichen die weitere
Nutzung einer Wohnung untersagen, wenn hier krebserzeugende oder
sonstige Stoffe, welche die Gesundheit beeinträchtigen, festgestellt
wurden? Eine Unterrichtungspflicht, etwa durch den Wohnungseigentümer,
ist nicht gegeben.
In das Baurecht wurden bisher nur drei besonders häufig verbaute
Gefahrstoffe in entsprechend benannten Richtlinien aufgenommen:
Asbest, PCP und PCB. Die allgemeinen Bestimmungen der Bauordnung
in § 3 "Allgemeine Anforderungen" mit der Formulierung
" bauliche Anlagen ... sind so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und instand zuhalten, daß ... insbesondere Leben,
Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet
werden", sind in der Praxis kaum wirksam, da für die Feststellung
einer Gefährdung durch eine Aufsichtsbehörde oder durch
ein Gericht auf definierte Standards zurückgegriffen werden
muß, die weitgehend jedoch nicht existieren oder ersatzweise
aus anderen Bereichen wie dem Arbeitsschutz adaptiert werden müssen.
Diese greifen aus vorgenannten Gründen jedoch häufig nicht.
Zur Bewertung von Gefahrstoffen in Innenräumen lassen sich
am ehesten die als Eingreifwert, Vorsorgewert und Zielwert definierten
Richtwerte heranziehen, die für eine Vielzahl chemischer Wirkstoffe,
faserhaltigen Baustoffe, und natürlicher Gefahrstoffe, wie
z.B. Radon entwickelt wurden. Diese sind jedoch nicht gesetzlich
verankert und haben nur empfehlenden Charakter.
Zur Sanierung
Ist der Beschluß zu einer Schadstoffsanierung einmal getroffen
worden, darf keinesfalls nach dem Motto verfahren werden, daß
Schadstoffsanierung gleich Schadstoffsanierung ist. Jedes einzelne
Bauelement, das als schadstoffhaltig erkannt wurde, bedarf hinsichtlich
seiner Verwendung und der in dem Element befindlichen Schadstoffe
ein abgestuftes Sanierungsprogramm. Der Erfolg und die Wirtschaftlichkeit
einer Sanierung sind entscheidend von der richtigen Wahl der Maßnahmen
abhängig.
Unter anderem ist zu beachten, ob der Schadstoff die Eigenschaft
hat, Sekundärquellen zu bilden. So ist z.B. bei PCB die hohe
Eindringtiefe in porige Baustoffe wie Putz, Beton oder Holz zu beachten.
Bei Asbest ist die Ausfaserung und der Transport mittels Zirkulation
der Raumluft in Hohlräume und andere Bauteile zu berücksichtigen.
Bei beiden Stoffen können die Eigenschaften zur Bildung der
Sekundärquellen im ungünstigsten Fall den Rückbau
von Gebäuden bis auf ihren Rohbau nach sich ziehen. Bei diesen
Schadstoffen sind in der Regel auch hohe Anforderungen an die Schutzausrüstung
der Baustelle und der Arbeiter gestellt. Bei formaldehydhaltigen
Werkstoffplatten, die ebenfalls sehr nachteilige Auswirkungen auf
das Nervensystem der Gebäudenutzer haben können, wird
man dagegen in der Regel sehr geringere Eingriffe in die Bausubstanz
vornehmen und wesentlich einfachere Schutzbestimmungen für
die Sanierungsausführung treffen.
Jeweils bezogen auf den spezifischen, im Objekt befindlichen Schadstoff,
ergeben sich vollständig unterschiedliche Anforderungen an:
- die Baustelleneinrichtung zur Schadstoffsanierung,
- die persönliche Schutzausrüstung der Sanierungsarbeiter,
- die Meldepflicht bei den Aufsichtsbehörden zum Arbeitsschutz,
- die Entsorgungsbestimmungen,
- den Zielwert einer Sanierung,
- den Nachweis des Sanierungserfolges,
- die Sanierungsmethode,
- den Eingriff in das Gebäude, welcher ggf. sogar bauantragspflichtig
sein kann.
Die jeweiligen schadstoffspezifischen Unterschiede sollen im Rahmen
dieser Systematik dargestellt, keinesfalls jedoch umfassend registriert
werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß allein
für die Gruppe der PAK's und der FOV's ca. 150 Einzelstoffe
bekannt sind.
Zweck der Systematik
Die Systematik der wesentlichen Schadstoffe in und an Gebäuden
und die hiermit verbundene Fortbildung zielen nicht auf den Sachverständigen
für Altlasten im Allgemeinen, sondern auf den Bausachverständigen,
der die mit dem Gebäude verbauten Schadstoffe erkennt und von
den sonstigen Schadstoffen, die sich in dem Inventar oder in der
Möblierung des Gebäudes befinden, abgrenzen kann.
Die Systematik bildet kein umfassendes Gesamtwissen. Entscheidend
sind die hinter der Systematik stehenden Bau- und Schadstoffkenntnisse.
Die Systematik soll jedoch dazu beitragen, den großen Umfang
der Schadstoffe und ihre unterschiedlichen Fundstellen, Wirkungsweisen
und Bestimmungen zu ordnen und im Rahmen ihrer systematischen Erfassung
sicher erkennbar und sicher sanierbar zu gestalten.
An der Systematik haben neben Architekten und Bauingenieuren auch
Chemiker, Physiker, Mineralogen, Biologen und Mediziner mitgewirkt.
Das Gesamtfeld der Schadstoffsytematik wird niemand im Detail beherrschen
können. Die Systematik gibt zunächst einen Überblick
über alle wesentlichen, heute bekannten Schadstoffe. Darüber
hinaus soll die Systematik die Hilfe geben, daß der jeweilige
Schadstoff-Sachverständige sein Spezialgebiet richtig eingrenzt
und im Bedarfsfall mit den Spezialisten anderer Fachgebiete sachgerecht
kooperiert.
Hierzu muß sich jeder Sachverständige zunächst
einen möglichst breiten Überblick über die Vielzahl
der bestehenden Schadstoffe verschaffen, um im Bedarfsfall den betreffenden
Schadstoff und den aus ihm resultierenden Kooperationsbedarf zu
erkennen. Der Sinn des Schadstoff-Sachverständigen als Generalisten
mit eigenen Spezialgebieten läßt sich am ehesten in Analogie
zur Medizin erläutern, bei welcher der Allgemeinmediziner eine
hohe Anzahl von Krankheiten, auch solche die er nicht selbst behandeln
kann, erkennt und den Patienten an den jeweiligen Spezialisten weiterleitet.
Die Schadstoffsystematik wird somit dazu beitragen, vor der Vielzahl
der Schadstoffe nicht zu kapitulieren sondern diese geordnet zu
bearbeiten und ökologisch verbesserte Lebensbedingungen im
Wohn- und Arbeitsbereich zu schaffen.


|
 |


|